Medizinstrafrecht / Arztstrafrecht

Medizinstrafrecht

Termine und Anfragen
0911 / 2425 2080

Die ärztlichen Berufe haben sich der Heilung der Menschen sowie der Vorbeugung von Krankheiten verschrieben. Doch abseits des hippokratischen Eides sind auch Mediziner vor Fehlern nicht gefeit. Zur Vermeidung einschneidender und langfristiger Konsequenzen sollte unbedingt ein Rechtsanwalt mit Erfahrung in diesem Bereich konsultiert werden.

Geltungsbereich und Bedeutung

Das Medizinstrafrecht betrifft grundsätzlich diejenigen Personen, die im Bereich des Heilwesens agieren. Gemeint sind damit Humanmediziner, Zahnmediziner, Apotheker, Therapeuten, Heilpraktiker und deren Berufshelfer. Gerade für diese Mandanten ist es aber wichtig, die Außenwirkung einer Hauptverhandlung zu vermeiden – und damit den Ruf etwa als Mediziner nicht zu konterkarieren. Die Verteidigung bei solchen Fällen muss daher so früh und so umfassend wie möglich erfolgen. Erst damit bleibt die Option gewahrt, karrierehemmende Folgen zu vermeiden. Sie könnten im Zweifelsfall bis hin zum Entzug der Approbation reichen und damit die berufliche Existenz bedrohen.

Zahlreiche Fallstricke

Der strafrechtlich relevante Bereich des Heilwesens ist sehr umfassend. Nicht immer ist dabei an die prominenten Sachverhalte der Körperverletzung, des Schwangerschaftsabbruchs, der Sterbehilfe oder des unzulässigen Weiterreichens von Medikamenten zu denken. Auch in wirtschaftlicher und unternehmerischer Hinsicht können Ärzte oder Apotheker viele Fehler begehen. Dann etwa, wenn sie ein Rezept falsch abrechnen oder sich bei der Erhebung einer Gebühr gegenüber dem Patienten nicht an die einschlägigen Ordnungen halten. In jedem dieser Fälle steht eine Anklage offen.

Kompetente Hilfe ist alternativlos

Die Verteidigung eines Mandanten erfordert hier das gesamte Geschick des Verteidigers. Die umfassende Kenntnis des Medizinstrafrechts und der Anwendung der einzelnen Normen bildet die Basis einer erstklassigen anwaltlichen Betreuung des Sachverhaltes. Insbesondere der schmale Grat zwischen einem fahrlässigen und einem vorsätzlichen Begehen der vermeintlichen Tat kann meist über den Entzug der Approbation entscheiden.

Wenn Sie Beschuldigter im Bereich Medizinstrafrecht sind sollten Sie daher möglichst schnell Kontakt mit uns aufnehmen.